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§ 11 StVO Besondere Verkehrslagen Straßenverkehrs-Ordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=stvo&a=11
(1) Stockt der Verkehr, darf trotz Vorfahrt oder grünem Lichtzeichen nicht in die Kreuzung oder Einmündung eingefahren werden, wenn auf ihr gewartet werden müsste. (2) Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen