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§ 46 StVO Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis Straßenverkehrs-Ordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StVO&a=46
(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen 1. von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2); 2. vom Verbot, eine