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§ 3 SeeArbG Besatzungsmitglieder Seearbeitsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SeeArbG&a=3
(1) Seeleute im Sinne dieses Gesetzes sind alle Personen, die an Bord des Schiffes tätig sind, unabhängig davon, ob sie vom Reeder oder einer anderen Person beschäftigt werden oder als Selbständige tätig sind, einschließlich