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§ 121 SeeArbG Verantwortung des Kapitäns für die Erhaltung von Sicherheit und Ordnung Seearbeitsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SeeArbG&a=121
(1) Der Kapitän ist der Vorgesetzte aller Besatzungsmitglieder. Ihm steht die oberste Anordnungsbefugnis gegenüber den Besatzungsmitgliedern und den sonstigen an Bord befindlichen Personen zu. (2) Der Kapitän hat für die Erhaltung der