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§ 7 BMG Meldegeheimnis Bundesmeldegesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bmg&a=7
(1) Personen, die bei Meldebehörden oder anderen Stellen, die im Auftrag der Meldebehörden handeln, beschäftigt sind, ist es verboten, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. (2) Die in Absatz 1 genannten