1 Ergebnisse für: a181008

  • Thumbnail
    http://www.buzer.de/gesetz/10628/a181008.htm

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 19 Absatz 6 eine Wohnungsanschrift anbietet oder zur Verfügung stellt oder 2. entgegen § 44 Absatz 4 Nummer 3 Daten erlangt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig



Ähnliche Suchbegriffe