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§ 4 AWG Beschränkungen und Handlungspflichten zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und der
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AWG&a=4
(1) Im Außenwirtschaftsverkehr können durch Rechtsverordnung Rechtsgeschäfte und Handlungen beschränkt oder Handlungspflichten angeordnet werden, um 1. die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu