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§ 257 KAGB Aussetzung der Rücknahme Kapitalanlagegesetzbuch
http://www.buzer.de/gesetz/10756/a182689.htm
(1) Verlangt der Anleger, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil am Immobilien-Sondervermögen ausgezahlt wird, so hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme der Anteile zu verweigern und auszusetzen, wenn die