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§ 50 HOAI Besondere Grundlagen des Honorars Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
https://www.buzer.de/s1.htm?g=hoai&a=50
(1) Bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen sind 55 Prozent der Baukonstruktionskosten und 10 Prozent der Kosten der Technischen Anlagen anrechenbar. (2) Die Vertragsparteien können bei Gebäuden mit einem hohen Anteil an Kosten