1 Ergebnisse für: a183406
-
§ 10 BioStoffV Zusätzliche Schutzmaßnahmen und Anforderungen bei Tätigkeiten der Schutzstufe 2, 3
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BioStoffV&a=10
(1) Zusätzlich zu den Schutzmaßnahmen nach § 9 hat der Arbeitgeber vor Aufnahme der Tätigkeiten der Schutzstufe 2, 3 oder 4 in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung oder in der Biotechnologie 1. entsprechend der