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§ 71 AWV Meldefristen Außenwirtschaftsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AWV&a=71
(1) Meldungen gemäß § 64 nach Anlage K3 sind einmal jährlich spätestens bis zum letzten Werktag des sechsten auf den Bilanzstichtag des Meldepflichtigen oder, soweit der Meldepflichtige nicht bilanziert, des sechsten auf den 31.