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Artikel 246a EGBGB Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EGBGB&a=246a
§ 1 Informationspflichten (1) Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen 1. die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder