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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=ReNoPatAusbV&a=3

    (1) Gegenstand der Berufsausbildungen sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). (2) Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der



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