1 Ergebnisse für: a191143
-
§ 9 EEV Mindestinhalt von Herkunftsnachweisen Erneuerbare-Energien-Verordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AusglMechV&a=9
Ein Herkunftsnachweis muss mindestens die folgenden Angaben enthalten 1. eine einmalige Kennnummer, 2. das Datum der Ausstellung und den ausstellenden Staat, 3. die zur Stromerzeugung eingesetzten Energien nach Art und wesentlichen Bestandteilen, 4. den