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§ 22 GOBVerfG Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GOBVerfG&a=22
(1) Entscheidungen nach §§ 24 und 81a BVerfGG können ohne Zustellung des Antrags getroffen werden. Ebenso bedarf es keiner Zustellung, wenn die Annahme der Verfassungsbeschwerde abgelehnt wird (§§ 93a, 93b BVerfGG). (2) Die