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§ 155 VAG Prämienänderungen Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VAG&a=155
(1) Bei der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung dürfen Prämienänderungen erst in Kraft gesetzt werden, nachdem ein unabhängiger Treuhänder der Prämienänderung zugestimmt hat. Der