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§ 171 VAG Rechtsfähigkeit Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=171
Ein Verein, der die Versicherung seiner Mitglieder nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit betreiben will, wird dadurch rechtsfähig, dass ihm die Aufsichtsbehörde erlaubt, als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Geschäfte zu betreiben.