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§ 320 VAG Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VAG&a=320
(1) Die Bundesanstalt beaufsichtigt 1. die privaten Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds, die im Inland ihren Sitz oder eine Niederlassung haben oder auf andere Weise das Versicherungs- oder das Pensionsfondsgeschäft betreiben, 2. die