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§ 556e BGB Berücksichtigung der Vormiete oder einer durchgeführten Modernisierung Bürgerliches
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bgb&a=556e
(1) Ist die Miete, die der vorherige Mieter zuletzt schuldete (Vormiete), höher als die nach § 556d Absatz 1 zulässige Miete, so darf eine Miete bis zur Höhe der Vormiete vereinbart werden. Bei der Ermittlung der Vormiete