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§ 26 LuftVO Beschränkungen der Starts und Landungen von Flugzeugen mit Strahltriebwerken Luftverkehrs-Ordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=luftvo&a=26
(1) Flugzeuge mit Strahltriebwerken, 1. deren maximale Startmasse größer oder gleich 34.000 Kilogramm ist oder 2. deren Baureihe mit einer maximalen Sitzkonfiguration von mehr als 19 Passagiersitzen zugelassen ist, wobei Sitze für die