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§ 13 BÄO VII Straf- und Bußgeldvorschriften Bundesärzteordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=b%C3%A4o&a=13
Wer die Heilkunde ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.