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§ 101b StPO Statistische Erfassung; Berichtspflichten Strafprozeßordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=stpo&a=101b
(1) Die Länder und der Generalbundesanwalt berichten dem Bundesamt für Justiz kalenderjährlich jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres über in ihrem Zuständigkeitsbereich angeordnete Maßnahmen nach den