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§ 1 KWKG Anwendungsbereich Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KWKG+2016&a=1
(1) Dieses Gesetz dient der Erhöhung der Nettostromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen auf 110 Terawattstunden bis zum Jahr 2020 sowie auf 120 Terawattstunden bis zum Jahr 2025 im Interesse der Energieeinsparung sowie des Umwelt- und