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§ 10 KWKG Zulassung von neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KWKG&a=10
(1) Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung des Zuschlags ist die Zulassung der KWK-Anlage durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Die Zulassung ist bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu beantragen.