1 Ergebnisse für: a200024
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§ 5a BStatG Nutzung von Verwaltungsdaten Bundesstatistikgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BStatG&a=5a
(1) Vor der Anordnung oder Änderung einer Bundesstatistik prüft das Statistische Bundesamt, ob bei Stellen der öffentlichen Verwaltung bereits Daten vorhanden sind, die für die Erstellung der jeweiligen Bundesstatistik qualitativ