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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=KGSG&a=83

    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 21 Nummer 1, 2, 4 oder 5 Kulturgut ausführt, 2. entgegen § 21 Nummer 3 Kulturgut ausführt, von dem er weiß, dass es nach §



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