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§ 5 ZMediatAusbV Anforderungen an Aus- und Fortbildungseinrichtungen Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZMediatAusbV&a=5
(1) Eine Ausbildung nach § 2 oder eine Fortbildung nach § 3 darf nur durchführen, wer sicherstellt, dass die dafür eingesetzten Lehrkräfte 1. über einen berufsqualifizierenden Abschluss einer Berufsausbildung oder eines