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§ 60 SBG Personalvertretung der Soldatinnen und Soldaten Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=sbg&a=60
(1) In anderen als den in § 4 Absatz 1 genannten Dienststellen und Einrichtungen wählen Soldatinnen und Soldaten Personalvertretungen. Hierzu zählen auch Kommandos oder Stäbe, die neben Führungsaufgaben auch Aufgaben der