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§ 9 SGB IX Vorrangige Prüfung von Leistungen zur Teilhabe Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB+IX&a=9
(1) Werden bei einem Rehabilitationsträger Sozialleistungen wegen oder unter Berücksichtigung einer Behinderung oder einer drohenden Behinderung beantragt oder erbracht, prüft dieser unabhängig von der Entscheidung über diese