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§ 179 SGB IX Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen Neuntes
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BIX&a=179
(1) Die Vertrauenspersonen führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. (2) Die Vertrauenspersonen dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert oder wegen ihres Amtes nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch