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§ 72a AO Haftung Dritter bei Datenübermittlungen an Finanzbehörden Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=72a
(1) Der Hersteller von Programmen im Sinne des § 87c haftet, soweit die Daten infolge einer Verletzung seiner Pflichten nach § 87c unrichtig oder unvollständig verarbeitet und dadurch Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche