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§ 93c AO Datenübermittlung durch Dritte Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=93c
(1) Sind steuerliche Daten eines Steuerpflichtigen auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten (mitteilungspflichtige Stelle) an Finanzbehörden elektronisch zu übermitteln, so gilt vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in den