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§ 27 EGAO Elektronische Datenübermittlung an Finanzbehörden Einführungsgesetz zur Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EGAO&a=27
(1) § 72a Absatz 1 bis 3, § 87a Absatz 6, die §§ 87b bis 87e und 150 Absatz 6 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung sind erstmals anzuwenden, wenn Daten nach dem 31. Dezember 2016 auf Grund gesetzlicher