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§ 67a StVZO Lichttechnische Einrichtungen an Fahrradanhängern Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
https://www.buzer.de/gesetz/10146/a205686.htm
(1) An Fahrradanhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und bauartgenehmigten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein. (2) Fahrradanhänger müssen mindestens mit