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§ 20z BKAG Elektronische Aufenthaltsüberwachung Bundeskriminalamtgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bkag_1997&a=20z
(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Person dazu verpflichten, ein technisches Mittel, mit dem der Aufenthaltsort dieser Person elektronisch überwacht werden kann, ständig in betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich zu führen und