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§ 41b TKG Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen Telekommunikationsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=TKG&a=41b
(1) Die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten dürfen den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen an das öffentliche Telekommunikationsnetz