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§ 1906a BGB Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen Bürgerliches
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bgb&a=1906a
(1) Widerspricht eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff dem natürlichen Willen des Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme), so kann der Betreuer in die ärztliche
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§ 1906a BGB Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen Bürgerliches
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=1906a
(1) Widerspricht eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff dem natürlichen Willen des Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme), so kann der Betreuer in die ärztliche