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§ 24 KSVG Künstlersozialversicherungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KSVG&a=24
(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt 1. Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste), 2. Theater (ausgenommen Filmtheater),