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§ 60h UrhG Angemessene Vergütung der gesetzlich erlaubten Nutzungen Urheberrechtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=urhg&a=60h
(1) Für Nutzungen nach Maßgabe dieses Unterabschnitts hat der Urheber Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. Vervielfältigungen sind nach den §§ 54 bis 54c zu vergüten. (2) Folgende Nutzungen sind abweichend