1 Ergebnisse für: a26444
-
§ 28 LBG Landbeschaffungsgesetz
https://dejure.org/gesetze/LBG/28.html
(1) Die Enteignungsbehörde wird von der Landesregierung bestimmt. (2) Örtlich zuständig ist die Enteignungsbehörde, in deren Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt oder das zu enteignende Recht ausgeübt