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§ 11 BAföG Umfang der Ausbildungsförderung Bundesausbildungsförderungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BAf%C3%B6G&a=11
(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf). (2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten