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§ 20 BAföG Rückzahlungspflicht Bundesausbildungsförderungsgesetz
https://dejure.org/gesetze/baf%C3%B6g/20.html
(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so ist außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches