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§ 50 BAföG Bescheid Bundesausbildungsförderungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BAf%C3%B6G&a=50
(1) Die Entscheidung, einschließlich der Bestimmung der Höhe der Darlehenssumme nach § 18c, ist dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitzuteilen (Bescheid). In den Fällen des § 18c wird der Bescheid unwirksam, wenn der