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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BAf%C3%B6G&a=55

    (1) Über die Ausbildungsförderung nach diesem Gesetz wird eine Bundesstatistik durchgeführt. (2) Die Statistik erfaßt jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr für jeden geförderten Auszubildenden folgende



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