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§ 154 AO Kontenwahrheit Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=154
(1) Niemand darf auf einen falschen oder erdichteten Namen für sich oder einen Dritten ein Konto errichten oder Buchungen vornehmen lassen, Wertsachen (Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten) in Verwahrung geben oder verpfänden oder sich ein