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§ 170 AO Beginn der Festsetzungsfrist Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=170
(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist. (2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn 1. eine Steuererklärung oder