1 Ergebnisse für: a27953
-
§ 249 AO Vollstreckungsbehörden Abgabenordnung
http://www.buzer.de/s1.htm?a=249&g=ao&kurz=AO&ag=1966
(1) Die Finanzbehörden können Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken. Dies gilt auch für Steueranmeldungen (§ 168).