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§ 39 SeeSchStrO Fahrpläne für Fahrgastschiffe und Fähren Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung
http://www.buzer.de/gesetz/1989/a28458.htm
(1) Fahrgastschiffe und Fähren dürfen die Fahrgastbeförderung nur von Anlegestellen aus durchführen, die nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Bundeswasserstraßengesetzes genehmigt oder rechtmäßig vorhanden sind.