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§ 7 PostSVOrgG Betriebskrankenkasse Postsozialversicherungsorganisationsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=postsvorgg&a=7
(1) Die Bundespost-Betriebskrankenkasse wird als Betriebskrankenkasse weitergeführt; sie ist rechtlich und organisatorisch selbständig. (2) Die Betriebskrankenkasse ist zuständig für krankenversicherungspflichtig Beschäftigte 1.