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§ 60 IfSG Versorgung bei Impfschaden und bei Gesundheitsschäden durch andere Maßnahmen der spezifischen
https://dejure.org/gesetze/IfSG/60.html
(1) Wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die 1. von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde, 2. auf Grund dieses Gesetzes
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§ 60 IfSG Versorgung bei Impfschaden und bei Gesundheitsschäden durch andere Maßnahmen der spezifischen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=IfSG&a=60
(1) Wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die 1. von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde, 2. auf Grund dieses Gesetzes